Online Order Taxitarifordnung
Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) vom 5. Februar 2021 Stadtratsbeschluss: 27.01.2021 Bekanntmachung: 19.02.2021 (MüABl. S. 98) Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist und § 11 Nr. 1 der Delegations- verordnung (DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.01.2020 (GVBl. S. 11), folgende Verordnung: § 1 Geltungsbereich, Tarifzonen (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Landeshauptstadt München. (2) 1Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete:
2Das Pflichtfahrgebiet ist in der am 05.02.2021 ausgefertigten Karte im Maßstab 1:520000, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. (3) 1Das Gebiet der Landeshauptstadt München sowie das Gelände des Flughafens München bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. 2Die Tarifzonen sind nachrichtlich in Anlage 2 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt. 3Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt
4Die Zufahrten sind durch weiße Infotafeln mit der Aufschrift „[...]. Der Flughafen wird videoüberwacht.“ gekennzeichnet. 5Die genauen Grenzen des Geländes des Flughafens im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1: 35000, die am ausgefertigt wurde und als Anlage 3 Bestandteil dieser Verordnung ist. § 2 Beförderungsentgelte (1) 1Der Beförderungspreis setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit des Kilometer- bzw. des Wartezeitpreises und den Zuschlägen zusammen.
2Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden..3Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 und 2. (4) 1Die Zone Messe umfasst sämtliche Adressen und Abholorte innerhalb des Areals der Messe München, begrenzt
2Die Zone Hauptbahnhof wird
begrenzt und umfasst sämtliche Adressen und Abholorte innerhalb dieser Zone. 3An den Grenz- straßen und -plätzen der Zone Messe und der Zone Hauptbahnhof sind jeweils beide Straßenseiten Bestandteil der Zonengebiete.4Das Gebiet der Zone Messe ist in Anlage 4 im Maßstab 1:13000 und das Gebiet der Zone Hauptbahnhof im Maßstab 1:8600 in Anlage 5 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt, welche am ausgefertigt wurden und Bestandteil dieser Verordnung sind. (5) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen. (6) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat. § 3 Zuschläge (1) Gepäck
(2) Fahrräder
(3) Sperrige Gegenstände
(4) Fahrten mit Großraumtaxis
§ 4 Begriffsbestimmungen (1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse. (3) Rückfahrten sind Fahrten, die in der Tarifzone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Tarifzone I zurückfahren. (4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. § 5 Abweichende Fahrpreise (1) Beförderungsentgelte, die von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichen (insbesondere zur Krankenbeförderung), sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sondervereinbarungen innerhalb des Pflichtfahrgebietes bedürfen der Genehmigung durch die Landeshauptstadt München. (2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. § 6 Fahrpreisanzeiger (1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit einem eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 5 Abs. 1. (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 1 zugrunde zu legen. (3) 1Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. 2Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,50 Euro pro Minute zu berechnen. (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. § 7 Abrechnung, Zahlungsweise (1) 1Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. 2Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. 3Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. 4Die Beförderung von Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht. (2) 1Die Regelung aus Abs. 1 gilt nicht, soweit das Unternehmen die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 1 aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verweigern muss. 2Das Unternehmen ist zur unverzüglichen Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne des Abs. 1 (innerhalb von drei Werktagen) verpflichtet. 3Die Landeshauptstadt München kann das Unternehmen auf Antrag von der Verpflichtung aus Abs. 1 vorübergehend befreien, wenn eine unverzügliche Wiederherstellung nachweislich ausgeschlossen ist. 4Das Fahrpersonal hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den Hinderungsgrund oder über die Befreiung nach Satz 3 zu informieren. 5Auf Verlangen ist den Fahrgästen die Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 zur Einsicht auszuhändigen. (3) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (4) 1Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu 50,00 Euro wechseln können. 2Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.
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