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Taxitarifordnung

Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung)

vom 5. Februar 2021

Stadtratsbeschluss: 27.01.2021 Bekanntmachung: 19.02.2021 (MüABl. S. 98)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist und § 11 Nr. 1 der Delegations- verordnung (DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.01.2020 (GVBl. S. 11), folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich, Tarifzonen

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Landeshauptstadt München.

(2) 1Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete:

  1. a)  der Landeshauptstadt München

  2. b)  der Landkreise München, Erding, Freising, Ebersberg, Starnberg

  3. c)  der Großen Kreisstadt Dachau sowie der Gemeinde Karlsfeld

  4. d)  die im Landkreis Fürstenfeldbruck südöstlich der B 471 liegen sowie die Gebietsteile der Ortschaften Schöngeising, Grafrath, Fürstenfeldbruck, Emmering und Olching, welche von der B 471 getrennt werden und nord-westlich dieser Grenze liegen. Nur in den Ortschaften Schöngeising, Grafrath, Fürstenfeldbruck, Emmering und Olching ist auch die B 471 dem Pflichtfahrgebiet zuzuordnen.

2Das Pflichtfahrgebiet ist in der am 05.02.2021 ausgefertigten Karte im Maßstab 1:520000, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.

(3) 1Das Gebiet der Landeshauptstadt München sowie das Gelände des Flughafens München bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. 2Die Tarifzonen sind nachrichtlich in Anlage 2 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt.

3Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt

  1. a)  an der Zufahrt über die Zentralallee - 400 m nach der Abzweigung von der Bundesstraße B301,

  2. b)  an der Zufahrt über die Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und

  3. c)  an der Zufahrt über die St2584 kommend von der ED5 bzw. an der Zufahrt über den Südring - 100 m östlich vor der südlichen Einmündung zur OMV-Tankstelle.

4Die Zufahrten sind durch weiße Infotafeln mit der Aufschrift „[...]. Der Flughafen wird videoüberwacht.“ gekennzeichnet. 5Die genauen Grenzen des Geländes des Flughafens im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1: 35000, die am ausgefertigt wurde und als Anlage 3 Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) 1Der Beförderungspreis setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit des Kilometer- bzw. des Wartezeitpreises und den Zuschlägen zusammen.

a)

Der Mindestfahrpreis
(Grundpreis + 1. Schalteinheit) beträgt bis 31.12.2021

Der Mindestfahrpreis
(Grundpreis + 1. Schalteinheit) beträgt ab 01.01.2022


4,70 Euro


4,80 Euro

b)

Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten von je Euro 0,20 angezeigt.

 

c)

Der Kilometerpreis (Tarifstufe 1) beträgt bis 31.12.2021
0,20 Euro pro 100,00 m, Umschaltgeschwindigkeit 15,00 km/h

Der Kilometerpreis (Tarifstufe 1) beträgt ab 01.01.2022
0,20 Euro pro 95,23 m, Umschaltgeschwindigkeit 14,28 km/h


2,00 Euro


2,10 Euro

d)

Der Wartezeitpreis (Tarifstufe 2) - kunden- und verkehrsbedingt - beträgt je Stunde (0,20 Euro pro 24 Sek.)

30,00 Euro


(2) Fahrpreise nach Tarifzonen

a)

Anfahrt innerhalb der Tarifzone I 

frei

b)

Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I

Tarifstufe 1

c)

Anfahrt in die Tarifzone I bei Durchqueren der Tarifzone II

frei
d)

Zielfahrten in Tarifzone I und Tarifzone II

Tarifstufe 1

e)

Rückfahrt aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I

Tarifstufe 2

 

ab Tarifzone I

Tarifstufe 1

 

Bei Rückfahrt derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I bis Grenze der Tarifzone I

Tarifstufe 2

 

ab Grenze der Tarifzone I

Tarifstufe 1


(3) 1Für folgende Fahrten gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 jederzeit und unabhängig von Veranstaltungen oder Messen folgende Festpreise: 1.

1.

Flughafen München auf direktem Weg zur Zone Messe München

71,00 Euro

2.

Zone Messe München auf direktem Weg zum Flughafen München

71,00 Euro

3.

Flughafen München auf direktem Weg zur Zone Hauptbahnhof

79,00 Euro

4.

Zone Hauptbahnhof auf direktem Weg zum Flughafen München

79,00 Euro

5.

Zone Messe München auf direktem Weg zur Zone Hauptbahnhof

35,00 Euro

6.

Zone Hauptbahnhof auf direktem Weg zur Zone Messe München

35,00 Euro

2Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden..3Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 und 2.

(4) 1Die Zone Messe umfasst sämtliche Adressen und Abholorte innerhalb des Areals der Messe München, begrenzt

 

  1. a)  im Westen durch die Olof-Palme-Straße,

  2. b)  im Süden durch die Willy-Brandt-Allee und den Willy-Brandt-Platz,

  3. c)  im Osten durch den De-Gasperi-Bogen und

  4. d)  im Norden durch die Paul-Henri-Spaak-Straße.

2Die Zone Hauptbahnhof wird

  1. a)  im Westen durch die Wredestraße, die Hackerbrücke, Grasserstraße, Landsberger Straße (östlich Grasserstraße), Martin-Greif-Straße, Sankt-Pauls-Platz und Sankt-Paul-Straße,

  2. b)  im Süden durch die Pettenkoferstraße und dem Sendlinger-Tor-Platz (westlich der Sonnenstraße und Blumenstraße),

  3. c)  im Osten durch die Sonnenstraße, den Karlsplatz,

  4. d)  im Norden durch die Elisenstraße und die Marsstraße (östlich Wredestraße)

begrenzt und umfasst sämtliche Adressen und Abholorte innerhalb dieser Zone. 3An den Grenz- straßen und -plätzen der Zone Messe und der Zone Hauptbahnhof sind jeweils beide Straßenseiten Bestandteil der Zonengebiete.4Das Gebiet der Zone Messe ist in Anlage 4 im Maßstab 1:13000 und das Gebiet der Zone Hauptbahnhof im Maßstab 1:8600 in Anlage 5 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt, welche am ausgefertigt wurden und Bestandteil dieser Verordnung sind.

(5) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag vom Fahrgast zu bezahlen.

(6) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.

§ 3 Zuschläge

(1) Gepäck

Hand- und Reisegepäck, das kein sperriges Gepäck im Sinne des Abs. 3 darstellt (insbesondere Rollstühle, Kinderwagen, Gehhilfen)

frei

(2) Fahrräder

Fahrräder unabhängig von der Anzahl der Fahrräder einmalig

7,50 Euro

(3) Sperrige Gegenstände

Sperrige Gegenstände, mit Ausnahme von Fahrrädern, Rollstühlen, Kinderwagen und Gehhilfen.

(insbesondere Gepäck, welches in Länge, in Höhe oder in Breite das Maß von 120 cm überschreitet, Möbel, Haushaltsgroßgeräte, Baumaterialien, Surfbretter und Ski)

Vor Fahrtan- tritt nach Auf- wand frei zu vereinbaren.

(4) Fahrten mit Großraumtaxis

1Fahrten mit Großraumtaxis
(Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.

2Abweichend von § 2 Abs. 1 beträgt der Zuschlag ab dem 5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen, auch bei den in § 2 Abs. 3 genannten Festpreisen, pauschal

3Der Zuschlag findet keine Anwendung, wenn der Zuschlag nach § 3 Abs. 2 berechnet wird.

7,50 Euro


(5) Eine Zuschlagsobergrenze ist nicht festgelegt.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in der Tarifzone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Tarifzone I zurückfahren.

(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 5 Abweichende Fahrpreise

(1) Beförderungsentgelte, die von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichen (insbesondere zur Krankenbeförderung), sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sondervereinbarungen innerhalb des Pflichtfahrgebietes bedürfen der Genehmigung durch die Landeshauptstadt München.

(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 6 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit einem eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 5 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 1 zugrunde zu legen.

(3) 1Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. 2Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,50 Euro pro Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 7 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) 1Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. 2Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. 3Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. 4Die Beförderung von Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.

(2) 1Die Regelung aus Abs. 1 gilt nicht, soweit das Unternehmen die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 1 aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verweigern muss. 2Das Unternehmen ist zur unverzüglichen Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne des Abs. 1 (innerhalb von drei Werktagen) verpflichtet. 3Die Landeshauptstadt München kann das Unternehmen auf Antrag von der Verpflichtung aus Abs. 1 vorübergehend befreien, wenn eine unverzügliche Wiederherstellung nachweislich ausgeschlossen ist. 4Das Fahrpersonal hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den Hinderungsgrund oder über die Befreiung nach Satz 3 zu informieren. 5Auf Verlangen ist den Fahrgästen die Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 zur Einsicht auszuhändigen.

(3) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(4) 1Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu 50,00 Euro wechseln können. 2Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

 

 

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